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Am 27.06.2007 hat die Bundesregierung die überarbeitete Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) verabschiedet. Dadurch ist die gesetzliche Grundlage zur Einführung von Energieausweisen für bestehende Gebäude geboren. Das Gesetz trat zum 01.10.2008 in Kraft.
Energieausweis für Gebäude – Was ist das? Der Energieausweis zeigt auf einer Farbverlaufsskala von „grün“ bis „rot“, wie es um den energetischen Zustand eines Gebäudes steht und gibt Modernisierungsempfehlungen, mit denen man den Energieverbrauch im Gebäude reduzieren kann.
Bei einem Energieausweis unterscheidet man zwischen dem Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Die von der Bundesregierung am 24. April 2007 verabschiedete Novelle der EnEV beinhaltet die Einführung von Energie-ausweisen für alle Gebäude
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bei Neuerrichtungen (bereits aktuelle Rechtsprechung),
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beim Verkauf oder bei einer Neuvermietung sowie
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eine Aushangpflicht für öffentliche Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzflächen, wenn diese stark frequentiert werden.
Bei der Erstellung der Ausweise gilt eine grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten.
Wohngebäude, die weniger als vier Wohneinheiten haben, werden in zwei Kategorien unterschieden:
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Für Wohngebäude, die mind. der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen, kann der Ausweis auf Grundlage des Bedarfs oder des Verbrauchs ausgestellt werden
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für Wohngebäude, die dieser Wärmeschutzverordnung nicht entsprechen, muß der bedarfsorientierte Energieausweis erstellt werden
Neben der Unterscheidung, welcher Energieausweis ausgestellt werden muss oder kann, gibt es auch eine Unterscheidung innerhalb der Fristen ab wann ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Diese Fristen lauten wie folgt:
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Ab dem 1. Juli 2008 müssen alle Wohngebäude mit Baufertigstellung bis 1965 den Energieausweis vorweisen können.
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Ab dem 01. Oktober 2008 darf für alle Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen und mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn das Gebäude schon damals der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprochen hat oder später durch Modernisierung auf mind. diesen Stand gebracht wurde. Ist dem so, darf auch weiter der verbrauchsorientierte Energieausweis ausgestellt werden.
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Ab dem 1. Januar 2009 gibt es die generelle Pflicht für alle Wohngebäude.
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Ab dem 1. Juli 2009 gilt die generelle Ausweispflicht auch für alle Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäudeteile.
Wer benötigt einen Energieausweis? Den Energieausweis benötigen Eigentümer, die ihr Gebäude ab dem 01.07.2008 (Gebäude mit Baujahr bis 1965) bzw. dem 01.01.2009 (Gebäude mit Baujahr ab 1966) neu vermieten, verkaufen oder verpachten möchten. Jeder Eigentümer ist verpflichtet dem interessierten Käufer bzw. Mieter – auf Nachfrage – den Energieausweis vorzulegen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Eigentümer, die ihr Gebäude ausschließlich selbst bewohnen, benötigen keinen Energieausweis.
Welche Pflichten können aus dem Energieausweis abgeleitet werden?
Der Energieausweis verpflichtet zu keiner Modernisierung, bzw. kann nicht Grundlage oder Ersatz einer Verbrauchs- oder Nebenkostenabrechnung sein. Dem Mieter bzw. Käufer sind – auf Nachfrage – nur die Seiten 1 -bis 4 vorzulegen. Die Seite 5 (Modernisierungsempfehlungen) dient nur der Information des Eigentümers. Bereits seit 2002 ist der Energieausweis für Neubauten vorgeschrieben. Durch die Überarbeitung der EnEV 2007 wird in ganz Deutschland die EG-Richtlinie 2002/91/EG aus dem Jahr 2002 umgesetzt, mit dem Ziel, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern.
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