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Energieausweis

Der Energieausweis ist für Neubauten bereits seit 2002 Pflicht. Am 27.06.2007 hat die Bundesregierung die überarbeitete Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) verabschiedet. Dadurch ist die gesetzliche Grundlage zur Einführung von Energieausweisen auch für bestehende Gebäude geboren. Das Gesetz trat zum 01.10.2008 in Kraft.

 

Welche  Fristen gibt es für Energieausweise?

  • Seit dem 1. Juli 2008 müssen alle Wohngebäude mit Baufertigstellung bis 1965 den Energieausweis vorweisen können.
  • Seit dem 01. Oktober 2008 darf für alle Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen und mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn das Gebäude schon damals der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprochen hat oder später durch Modernisierung auf mind. diesen Stand gebracht wurde. Ist dem so, darf auch weiter der verbrauchsorientierte Energieausweis ausgestellt werden.
  • Seit dem 1. Januar 2009 gibt es die generelle Pflicht für alle Wohngebäude.
  • Seit dem 1. Juli 2009 gilt die generelle Ausweispflicht auch für alle Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäudeteile.

 

 

EnEV 2009

  • Ab 1.1.2020 müssen elektrische Speicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden nach und nach ausgetauscht werden. Dies gilt für Wohngebäude mit mind. sechs Wohneinheiten und für Nichtwohngebäude die über mehr als 500 m² Nutzfläche verfügen. Diese Pflicht entfällt, wenn das Gebäude der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht, ein Austausch auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
 
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