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BGH, Urteil vom 20. Februar 2009, Az. 9 S 523/08 PDF

Kumulierte Energie-Verbrauchsangaben der Stadtwerke


Am 20. Februar 2009 (Az. 9 S 523/08) hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass der Mieter die für die Erstellung eines Verbrauchsenergieausweises benötigten Verbrauchsdaten dem Vermieter zur Verfügung stellen muss. Dies sei eine Nebenpflicht des Mieters aus dem Mietvertrag.

 

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Vermieter eines Einfamilienhauses begehrte von seinen Mietern die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre, um anhand dieser vor dem 1. Oktober 2008 einen verbrauchsabhängigen Energieausweis erstellen zu lassen. Diese benötigten Daten lagen nur bei den Mietern und dessen Energielieferanten vor, da die Mieter mit diesem direkt abrechneten. Die Mieter verweigerten die Herausgabe der Verbrauchsdaten unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz. Gleichzeitig verweigerten sie die Einwilligung zum Abruf der Verbrauchsdaten bei dem Energielieferanten. Im Laufe des Verfahrens verstrich zwischenzeitlich der 1. Oktober 2008. Da somit die Wahlfreiheit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 EnEV nicht mehr bestand, wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

In seinem Kostenbeschluss führte das Landgericht aus, dass der Mieter verpflichtet sei, dem Vermieter die angeforderten Verbrauchsdaten zu überlassen. Dies sei eine Nebenpflicht des Mieters aus dem Mietvertrag. Eine Weigerung unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz sei nicht möglich. Zum einen werden durch die Übermittlung der Daten schon keine persönlichen Daten preisgegeben. In einer Vielzahl von Mietverhältnissen stünden dem Vermieter diese Daten ohnehin zur Verfügung, da er die jeweiligen Heizkosten der Mieter selber ermittle und in seiner Nebenkostenabrechnung berechne. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass es gerade im Rahmen eines Mietverhältnisses in vielen Fällen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen bedarf. Das Interesse des Vermieters an der Erstellung eines Energieausweises mit relativ geringem finanziellen Aufwand überwiege das Interesse des Mieters, keine Auskunft über die Verbrauchsdaten zu erteilen. Der Vermieter habe somit einen Anspruch auf Übermittlung der Daten.

 

Dieses Urteil dürfte gerade für die Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern, die nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EnEV einen Verbrauchsausweis erstellen dürfen, große Bedeutung haben.

HIER

 

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BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 Az.: III ZR 148/06 PDF

Lapidarer Hinweis auf Datenschutz rechtfertigt Verweigerungshaltung nicht


Werden Einfamilienhäuser vermietet, schließen die Mieter Strom- oder Gasliefer-verträge meist unmittelbar mit den Energieversorgern ab. Fordert der Vermieter die Verbrauchsdaten seines Mieters beim Energieversorger ab, weigert sich dieser nicht selten mit dem lapidaren Hinweis auf „Datenschutz“.


Mit Einführung des verpflichtenden Energieausweises für den Gebäudebestand kann die Verweigerung der Datenübermittlung problematisch werden. Hat der Mieter keine Einwilligung zur Abfrage seiner Verbrauchsdaten erteilt, ist die Mitwirkung des Energieversorgers bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises – anders als beim Bedarfsausweis – zwingend erforderlich.

 

In diesem Fall stehen einer Weigerung aber keine datenschutzrechtlichen Gründe zur Seite. Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungs-unternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versor-gungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen.


In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Vermittler einer Ferienwohnung mit dem Hinweis auf Datenschutz, dem Eigentümer die Anschriften der Mieter der Ferienwohnung bekanntzugeben. Für den BGH bestanden keine datenschutz-rechtlichen Gründe, dem Eigentümer die begehrten Auskünfte zu verweigern. Dabei sei es unerheblich, ob die Anmietung der Ferienwohnung unmittelbar bei dem Vermittler erfolgte oder ob dieser den Mietern mitgeteilt hat, dass er nur Vertreter des Eigentümers war. Gehe man davon aus, dass die Mietverträge unmittelbar zwischen dem Eigentümer und den Mietern zustande gekommen seien, weil der Vermittler seine Rolle als Vertreter offengelegt habe, dürfe der Eigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Namen und Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser Vertragsbeziehung zu den Mietern diene.

 

Habe der Vermittler mit den Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, ohne auf seine Vertreterstellung hinzuweisen, sei die Erhebung der Mieterdaten durch den Vermittler als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, weil es der Zweckbestimmung der mit den Feriengästen geschlossenen Mietverträge diene (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Auch in dieser Konstellation sei die Übermittlung, wenn sie nicht bereits durch diese Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermittlers erforderlich.

 

Neben der Möglichkeit, sich an den Energieversorger zu wenden, hat der Vermieter nach Ansicht des Verfassers auch noch einen Anspruch auf Herausgabe der Verbrauchsdaten unmittelbar gegen den Mieter. Die Auskunftserteilung dürfte eine Nebenpflicht zur Erfüllung des Mietvertrages sein. Dem Vermieter wird so die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, nämlich der Herstellung des Energieausweises, ermöglicht. Für den Mieter ist der Aufwand der Einwilligung bzw. Benennung seiner Verbrauchsdaten gering. Diese Pflicht dürfte sogar über die Beendigung des Mietvertrages hinaus bestehen.

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